Filip Löt- und Kabelmontage

ESG-Anfragen in der Lieferkette 2026: Was nach dem Omnibus bleibt

CSRD, CSDDD, VSME und LkSG 2026: Was nach dem EU-Omnibus gilt und wie Einkauf und kleine Zulieferer ESG-Anfragen pragmatisch gestalten.

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Fragebögen zu CO2, Stoffen und Arbeitsbedingungen gehören für viele Zulieferer inzwischen zum Alltag – oft in mehreren Varianten pro Kunde. 2026 hat sich der Rahmen dafür deutlich verschoben: Die EU hat CSRD und CSDDD mit dem „Omnibus“-Paket stark eingegrenzt, ein freiwilliger Standard für kleinere Unternehmen soll Datenanfragen begrenzen, und das deutsche Lieferkettengesetz wird entschlackt. Wir ordnen ein, was davon für Einkauf und kleine Fertigungspartner praktisch bleibt.

Das Omnibus-Paket: Weniger Unternehmen direkt betroffen

Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten. Sie ändert zwei zentrale Regelwerke:

  • CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung): Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Zuvor lagen die Schwellen bei 250 Beschäftigten bzw. 50 Mio. Euro Umsatz. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis 19. März 2027 umsetzen; berichtet wird für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027, also erstmals 2028.
  • CSDDD (Sorgfaltspflichten in der Lieferkette): Erfasst werden nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz. Die Umsetzungsfrist läuft bis 26. Juli 2028, anzuwenden sind die Pflichten ab Juli 2029. Eine EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftung und die verpflichtenden Klimaübergangspläne wurden gestrichen.

Für die meisten mittelständischen Industriebetriebe heißt das: Sie fallen selbst nicht mehr unter die EU-Pflichten. Ihre großen Kunden aber schon – und die brauchen weiterhin Daten aus der Lieferkette.

Value-Chain-Cap und freiwilliger Standard: eine Obergrenze für Datenanfragen

Genau hier setzt eine der für Zulieferer wichtigsten Neuerungen an, der sogenannte Value-Chain-Cap. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Partnern in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten für CSRD-Zwecke keine Informationen verlangen, die über einen freiwilligen Standard hinausgehen.

Grundlage dieses Standards ist der von EFRAG entwickelte VSME („Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs“), den die EU-Kommission im Juli 2025 zunächst per Empfehlung zur freiwilligen Nutzung vorgestellt hat. Er besteht aus einem Basismodul und einem umfassenderen Modul und deckt Kernthemen wie Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen (Scope 1 und 2), Belegschaft und Umweltverschmutzung ab. Am 3. Juli 2026 hat die Kommission den freiwilligen Standard zusammen mit den überarbeiteten ESRS als delegierten Rechtsakt angenommen und Parlament und Rat zur Prüfung übermittelt. Wann er formal wirksam wird, hängt vom Abschluss dieses Prüfverfahrens ab.

Wichtig für die Praxis: Der Cap bezieht sich auf die CSRD-Berichterstattung. Anfragen, die auf anderen Grundlagen beruhen – etwa Stoffinformationen nach REACH oder RoHS, vertragliche Qualitätsanforderungen oder Sorgfaltspflichten nach dem LkSG – werden dadurch nicht automatisch begrenzt.

Das deutsche Lieferkettengesetz 2026

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt weiter, und zwar für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 einen Änderungsentwurf beschlossen, den der Bundestag im Januar 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen hat. Vorgesehen sind:

  • Die jährliche Berichtspflicht entfällt – rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023. Die interne Dokumentation der Sorgfaltspflichten bleibt bestehen.
  • Die Bußgeldtatbestände werden von 13 auf 4 reduziert; sanktioniert werden sollen nur noch schwere Verstöße, insbesondere gravierende Menschenrechtsverletzungen.
  • Die Sorgfaltspflichten selbst – Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren – bleiben unverändert.

Das BAFA prüft bereits seit 1. Oktober 2025 keine Unternehmensberichte mehr. Langfristig soll das LkSG durch ein Gesetz ersetzt werden, das die geänderte CSDDD umsetzt. Den genauen Stand des Gesetzgebungsverfahrens sollten Unternehmen im Einzelfall aktuell prüfen.

Regelwerke zu Nachhaltigkeit in der Lieferkette im Überblick: Anwendungsbereich und Stand 2026
RegelwerkWer ist direkt betroffen?Stand September 2026Bedeutung für kleine Zulieferer
CSRDEU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro UmsatzOmnibus in Kraft seit 18.03.2026; Berichte ab Geschäftsjahr 2027Indirekt über Kundenanfragen; Value-Chain-Cap bis 1.000 Beschäftigte
CSDDDUnternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro UmsatzUmsetzung bis Juli 2028, Anwendung ab Juli 2029Indirekt über Sorgfaltspflichten großer Kunden
Freiwilliger Standard (VSME)Freiwillig für Unternehmen außerhalb der CSRDEmpfehlung seit Juli 2025; delegierter Rechtsakt vom 03.07.2026 in PrüfungStrukturierte Antwortbasis; Obergrenze für CSRD-Anfragen
LkSGUnternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in DeutschlandGilt weiter; Änderungsgesetz im Verfahren, keine Berichtsprüfung durch das BAFAAnfragen zu Arbeitsbedingungen und Menschenrechten bleiben üblich
Anwendungsbereiche und Fristen nach Omnibus I, EU-Kommission und BAFA (vereinfachte Darstellung, Stand September 2026)

Pragmatisch anfragen: Tipps für den Einkauf

  1. Zweck klären. Wofür werden die Daten gebraucht – CSRD-Bericht, LkSG-Risikoanalyse, Produktkonformität? Davon hängt ab, welche Angaben wirklich nötig sind.
  2. Am VSME orientieren. Wer seine Fragen an den Datenpunkten des freiwilligen Standards ausrichtet, bleibt beim Value-Chain-Cap auf der sicheren Seite und bekommt vergleichbare Antworten.
  3. Risikobasiert priorisieren. Nicht jeder Lieferant braucht denselben Fragebogen. Eine kurze Einordnung nach Branche, Standort und Einkaufsvolumen spart beiden Seiten Aufwand.
  4. Vorhandenes akzeptieren. Bestehende Nachweise, Selbstauskünfte oder bereits erstellte Unterlagen sollten anerkannt werden, statt alles neu abzufragen.

Pragmatisch antworten: Tipps für kleine Zulieferer

  • CO2-Daten: Energieverbräuche (Strom, Wärme, Kraftstoff) aus Rechnungen bilden meist die Basis für Scope-1- und Scope-2-Angaben. Ehrlich angeben, was gemessen und was geschätzt ist.
  • Stoffe: Stoffinformationen stammen in der Regel aus den Unterlagen der Materiallieferanten. Eine gepflegte Ablage von Datenblättern und Konformitätserklärungen erleichtert die Weitergabe.
  • Arbeitsbedingungen: Kurze, sachliche Angaben zu Beschäftigung, Arbeitszeiten und Arbeitsschutz genügen oft. Wichtig ist, dass sie stimmen.
  • Einmal strukturieren, mehrfach nutzen: Wer seine Angaben am VSME-Basismodul ausrichtet, kann viele Anfragen aus einem Grundstock beantworten.
  • Nachfragen erlaubt: Geht ein Fragebogen erkennbar über das Nötige hinaus, lohnt ein offenes Gespräch mit dem Kunden über Zweck und Umfang.

Eine gute Nachhaltigkeitsanfrage ist wie eine gute Zeichnung: klar, vollständig und nicht überladen. Dann lässt sie sich auch von kleinen Betrieben ehrlich und zügig beantworten.

Einschätzung der Filip Kabelmontage

Unser Fazit

Die EU hat die Zahl der direkt verpflichteten Unternehmen 2026 deutlich verkleinert – die Erwartungen an transparente Lieferketten bleiben aber. Mit dem Value-Chain-Cap und dem freiwilligen Standard entsteht erstmals ein gemeinsamer Maßstab, der Einkauf und Zulieferern gleichermaßen hilft, Anfragen auf das Wesentliche zu beschränken.

Als familiengeführter Fertigungspartner setzen wir auf das, was uns seit jeher leitet: faire Konditionen, faire Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen – bei Werkstoffen, Zulieferern und im Betrieb unserer Löterei und Fertigung. Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, sprechen Sie uns einfach offen an.

Quellen und weiterführende Informationen

Dieser Beitrag gibt den öffentlich bekannten Stand vom September 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.